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   VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89   

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VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89 (https://dejure.org/1990,4256)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.1990 - A 12 S 533/89 (https://dejure.org/1990,4256)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - A 12 S 533/89 (https://dejure.org/1990,4256)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebot und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, InfAuslR 1990, 34 (36 f.)).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 36).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 38).

    Denn im Rechtssinn drohten ihm Gefahren für sein wirtschaftliches Existenz-minimum auch dann, wenn er sich ihnen -- wie hier -- nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 78).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat -- anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 -- A 12 S 434/86 --; BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) -- auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.).

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebot und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, InfAuslR 1990, 34 (36 f.)).

    Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 158).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung -- Flucht -- Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 (60).

    Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachfluchttatbestände, vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 ff.).

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 26.11.1986 (a.a.O., S. 64 ff.) beachtlich sind, politische Verfolgung droht.

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, BVerwGE 74, 160, 163 unter Hinweis auf BVerwGE 67, 320, und Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Die nach diesen Feststellungen erfolgten Rechtsverletzungen durch Teile der muslimischen Bevölkerung knüpfen nach Überzeugung des Senats -- jedenfalls auch -- an die Zugehörigkeit des Klägers zu der Religionsgemeinschaft der Jeziden an, sie haben dieses Element "im Blick" (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, InfAuslR 1990, 122).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, BVerwGE 74, 160, 163 unter Hinweis auf BVerwGE 67, 320, und Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 14.89 --).
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Voraussetzung hierfür ist, daß eine Gruppe von -- durch asylerhebliche Merkmale verbundene -- Menschen als solche Ziel einer politischen Verfolgung in der Weise ist, daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe -- und damit auch der betreffende Asylbewerber -- allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung befürchten muß (BVerwG, Urteil vom 30.10.1984, BVerwGE 70, 232 (234) und vom 23.2.1988, InfAuslR 1988, 259).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89
    Es mag zutreffen, daß "echte" Entführungen (die "einverständlichen" fallen schon aus dem Tatbestand eines Übergriffs heraus) häufig wirtschaftlich und/oder sexuell motiviert sind (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 7.12.1988 -- OVG 2 BA 30 und 31/86 --; Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8); festzustellen ist jedoch auch, daß die Annahme besonderer sexueller Attraktivität von Jezidinnen auf vermutete orgiastische Ausschweifungen der Jeziden bei der Kultausübung zurückgeht (vgl. Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8; Müller, a.a.O., S. 249 ff.) und daß die wirtschaftlichen Überlegungen untrennbar damit zusammenhängen, daß die Jeziden als schwächstes Glied der sozialen Kette (Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 66), das sie aus religiösen Gründen sind, sich am wenigsten wehren können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 15.89 --, zu syrisch-orthodoxen Christen, wo die politische Gerichtetheit von Entführungen ebenfalls bejaht, allerdings deren Zurechenbarkeit als mittelbare Verfolgung verneint wird).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 14.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 13 A 202/87
  • OVG Saarland, 12.11.1986 - 3 R 228/82
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1981 - A 12 S 166/80

    Ausländer; Asyl; Türke; keine politische Verfolgung von Jesiden

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1990 - A 12 S 1080/88

    Asylrecht Türkei: Jeziden - mittelbare Verfolgung - Fluchtalternative -

    (Wie Urteil vom 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -).

    Offen bleibt, ob er in Istanbul oder einer anderen westtürkischen Stadt vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher war bzw - im Fall der Rückkehr - wäre (wie Urteil des Senats vom 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -).

  • BVerwG, 22.01.1991 - 9 B 278.90

    Darlegungsanforderungen an die Rüge unzureichender Sachaufklärung - Zumutbarkeit

    Es ist vielmehr in seinem - in Bezug genommenen (UA S. 19) - Urteil vom 17. Mai 1990 - A 12 S 533/89 - in Anlehnung an die im Urteil vom 24. Juli 1990 (a.a.O.) in Bezug genommene Entscheidung vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - (BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]) ausdrücklich davon ausgegangen, daß kein Staat seinen Bürgern lückenlosen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten kann, daß mithin eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungshandlungen Dritter nicht schon dann begründet wird, wenn seine Befriedungsbemühungen in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen.

    Eine Divergenz zum Urteil vom 24. Juli 1990 (a.a.O.) verbindet sich auch nicht mit der - im Urteil vom 17. Mai 1990 (a.a.O.) getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der türkische Staat sei vor allem in den Siedlungsgebieten der Jeziden.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - A 12 S 1315/91

    Fehlender Zusammenhang zwischen mittlerweile beendeter Verfolgung und Ausreise;

    Mit Urteil vom 17.5.1990 - A 12 S 533/89 - hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - A 12 S 521/88

    Asylrecht Türkei - Jeziden - mittelbare staatliche Verfolgung

    Ist ein türkischer Staatsangehöriger jezidischer Religionszugehörigkeit in seiner Heimatregion Ostanatolien von individuellen Angriffen auf Leib und Leben durch Teile der muslimischen Bevölkerung betroffen, so ist diese Verfolgung regelmäßig - auch - gegen seine Religionszugehörigkeit gerichtet und dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen (wie Urteil vom 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -).

    Offen bleibt, ob er in Istanbul oder einer anderen westtürkischen Stadt vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher war bzw - im Fall der Rückkehr - wäre (wie Urteil des Senats vom 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -).

  • VGH Hessen, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89

    Zur Frage der politischen Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei

    Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, daß das Vorgehen der muslimischen Kurden, insbesondere der Agas, gegen die Jeziden "wegen deren Religion" erfolgte, sie somit in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale traf, weil nämlich die Jeziden für gläubige Muslime Menschen ohne Rechte oder zumindest minderen Rechts sind (I 9., 10., 13., 37.; vgl. im einzelnen VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, (a.a.O.) 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -, S. 20 ff.), scheitert die Annahme einer individuellen Verfolgung des Klägers jedenfalls an der mangelnden Intensität und Schwere des Eingriffs.
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